Wer Mitglied werden kann, ist in unserer Satzung geregelt.
§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) juristische Personen oder Personengesellschaften, die den Aufgaben der christlichen Kirchen im weitesten Sinne dienen, nämlich insbesondere Kirchengemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände, rechtsfähige Verbände, kirchliche Vereine und Einrichtungen, rechtsfähige Anstalten, Körperschaften, Stiftungen, Orden und Gesellschaften.
b) natürliche Personen.